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1) Aufbewahrung von Waffen

Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.V. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist.
Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder allgemein zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder bekannt werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder oder sonst im Haushalt lebenden nicht berechtigten Personen. Die Beachtung gerade dieser Regelungen ist von besonderer Wichtigkeit; Nachlässigkeiten im häuslichen Bereich müssen ausgeschlossen werden, auch wenn der Sportschütze / die Sportschützin naturgemäß großes Vertrauen zum Ehepartner und zu den Kindern hat. Eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufbewahrung stellt die Zuverlässigkeit des Sportschützen / der Sportschützin in Frage und führt regelmäßig zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und damit zum Verlust der Waffen.
Hinweis:
Die zuständige Behörde ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu verlangen. Wie dies geschieht, steht im Ermessen der Behörde. Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde verlangen, dass ihr der Zutritt zu dem Ort der Aufbewahrung gewährt wird. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist indiesem Fall nicht erforderlich.
Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht sowie dem Text von Waffengesetz und Waffenverordnung.

Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) im privaten Bereich

Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in
einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt
werden. Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt
werden, jedoch dürfen Waffen nicht geladen gelagert
werden. Geladen ist eine Schusswaffe, wenn ein gefülltes Magazin
in die Waffe eingeführt ist oder sich Patronen in der Trommel oder
im Patronenlager befinden.
Der neue Absatz 4 im § 36 WaffG regelt im Detail, in welcher Weise
weiterhin die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen A- und
B-Schränken nach VDMA 24992 möglich ist. Bis zum 06. Juli 2017
bereits genutzte A- und B-Schränke können weiter im Rahmen der
zulässigen Lagerkapazitäten genutzt werden:
– vom bisherigen Besitzer
– von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen
Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft; vgl. hierzu § 13 Abs. 10
(alt) bzw. 8 (neu) AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift.
Wichtig hierbei ist, dass der Eigentümer des Behältnisses dieses dem
Mitbenutzer im Todesfall vererben kann. Nach der Begründung des
Änderungsgesetzes gilt dies auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft
und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten
des Änderungsgesetzes begründet wurden. Zum Nachweis
gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung
und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

Schrank mit Widerstandsgrad 0
Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen
bis 5 Kurzwaffen
Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
Munition

Schrank mit Widerstandsgrad 1
Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen
mehr als 10 Kurzwaffen
Munition

Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertiges Behältnis

(keine Klassifizierung)

nur Munition

Hier kann die aktuelle Übersicht heruntergeladen werden.

Zu beachtende Regelungen des Waffengesetzes und der
Waffen-Verordnung
§ 36 Waffengesetz in der Fassung vom 26.03.2008

Aufbewahrung von Waffen oder Munition
  1. Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
  2. Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
  3. Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
  4. Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
  5. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.
  6. Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung –AWaffV – in der Fassung vom 26.03.2008 Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

  1. In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
  2. Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.
  3. Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
  4. Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
  5. Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.
  6. In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.
  7. Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.
  8. Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.
  9. Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.
  10. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
  11. Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichtnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

2) Hinweise zur Kontrolle der Aufbewahrung

Nach der am 25.7.2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur Sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz – WaffG). Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen – aus welchem Grund auch immer, vgl. § 12 Abs. 1 WaffG – bei sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (Nachschau) nach Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz eingeschränkt. Zum besseren Verständnis wird im Folgenden der Unterschied zwischen einer Durchsuchung und der Nachschau dargelegt.

Durchsuchung

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass es sich bei sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung im Rechtssinne nicht um eine Durchsuchung handelt, denn diese ist das zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhaltes. Für die Durchsuchung ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, der dem Betroffenen auszuhändigen ist und aus dem sich normalerweise alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen. Hieran fehlt es, wenn z.B. bei Gefahr im Verzuge oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Durchsuchungsanordnung durch die zuständigen Beamten vor Ort mündlich ergeht. In jedem Fall gilt: 1. Kinder bei Nachbarn unterbringen, 2. einen Rechtsanwalt informieren und hinzuziehen, 3. auf jeden Fall einen vertrauenswürdigen Zeugen hinzuziehen, 4. Ruhe bewahren und keinen wie auch immer gearteten Widerstand leisten sowie vor allem 5. schweigen – als Beschuldigter hat jeder Bürger das Recht zu schweigen.
Wird man nur als Zeuge angesehen, gilt auch hier: keine Angaben zur Sache machen, sondern auf die spätere richterliche Vernehmung hinweisen. Grundsätzlich sollte auch ein von einem Beamten gefertigtes Protokoll über die Durchsuchung nicht unterschrieben werden.

Nachschau

Die sog. verdachtsunabhängigen Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG sind als ein Betretensrecht im Sinne einer „Nachschau“ zu qualifizieren. Diese bedeutet lediglich eine zweckgebundene Kontrolle der Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition am Ort der Aufbewahrung.

Wer darf nachschauen?

Zuständig für die Nachschau ist die für das Waffenrecht zuständige Behörde bzw. deren Mitarbeiter (§§ 48, 49 WaffG), also nicht etwa der allgemeine Ordnungsdienst einer Gemeinde. In den Ländern, in denen die Polizeibehörden zuständig sind, wird die Polizei als Verwaltungsbehörde tätig und nicht mit polizeilichen Befugnissen, so dass grundsätzlich nicht befürchtet werden muss, dass man sich plötzlich grünen oder blauen Uniformen gegenübersieht. Grundsätzlich müssen sich die Behördenmitarbeiter durch ihren Personal- und Dienstausweis ausweisen, deren Daten notiert werden sollten. Also nicht wie im Fernsehen, wo kurz in einem Meter Abstand eine Karte aufgeklappt wird und dann ab in die Wohnung. Kennt man den/die Behördenmitarbeiter nicht, ist hierbei besondere Aufmerksamkeit angebracht, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich jemand unter Vorlage gefälschter Ausweise zu kriminellen Zwecken den Zutritt zum Waffenschrank verschafft.

Wer gewährt den Zutritt?

Der Zutritt ist nur vom Inhaber der erlaubnispflichtigen Waffen zu gestatten, da die erteilte Erlaubnis höchstpersönlich ist. Ist nur ein Familienangehöriger, z.B. die Ehefrau, zu Hause, muss diese den Zutritt nicht gestatten (zumal sie auch nicht wissen darf, wo der Schlüssel ist bzw. wie die Kombination lautet). In einem solchen Fall kann den Beamten mitgeteilt werden, wann der Erlaubnisinhaber anwesend sein wird; ansonsten muss die Behörde mit dem Erlaubnisinhaber Kontakt zwecks Nachschau aufnehmen. Ein rechtlich nicht einfach zu lösendes Problem stellt sich, wenn zwar der Erlaubnisinhaber dem Betreten zustimmt, aber seine Ehefrau, die den Mietvertrag unterschrieben hat oder Miteigentümerin der Wohnung ist, das Betreten verweigert. Grundsätzlich ist dann ein Zutritt für die Behörde nicht möglich; jedoch muss der Erlaubnisinhaber das Problem der Nachschau dann zunächst eheintern lösen. Ob ihm in diesem Fall die Weigerung einer dritten Person zum Nachteil gereichen kann, muss noch geklärt werden.
Der Erlaubnisinhaber ist aber nicht verpflichtet, den Zutritt jederzeit zu gewähren. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz anerkannt. Wer also die Vertreter der Behörde nicht ins Haus lassen möchte, kann die Nachschau ablehnen (außer bei Gefahr im Verzuge, was nach altem Recht auch schon geregelt war, vgl. oben). Hat der Erlaubnisinhaber einen guten Grund, die Nachschau abzulehnen, so darf ihm hieraus kein Nachteil erwachsen. Fraglich ist, was als guter Grund angesehen werden kann. In Betracht kommen z.B. die Geburtstagsfeier, auch der Besuch der Schwiegermutter, der unaufschiebbare Besuch beim Arzt oder andere Termine, auch der Arbeitsbeginn.
Welche Konsequenzen sich aus einer unbegründeten Weigerung ergeben können, ist rechtlich nicht ganz eindeutig. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll bei wiederholter unbegründeter Weigerung der Schluss auf die Unzuverlässigkeit möglich sein mit der Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Wo darf nachgeschaut werden?

Grundsätzlich nur in dem Raum bzw. den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Garage. Die Beamten haben nicht das Recht, bei Gelegenheit der Nachschau auch noch in andere Schränke oder Schubladen zu schauen oder etwa die Verwahrung von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Luftdruckwaffen) zu kontrollieren.

Wann darf nachgeschaut werden?

Die Nachschau soll nicht zur Unzeit erfolgen, so steht es zumindest unter Hinweis auf § 758a Zivilprozessordnung in der Gesetzesbegründung. „Unzeit“ sind hiernach Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 ZPO). Die weiteren Regelungen dieser Vorschrift, z.B. dass dies nicht gilt, wenn keine besondere Härte für den Betroffenen vorliegt, dürfen im Falle der waffenrechtlichen Nachschau keine Anwendung finden.

Was darf nachgeschaut werden?

Der Behörde muss grundsätzlich ermöglicht werden, das Schutzniveau des Behältnisses zu ermitteln; hierfür muss es auch geöffnet werden. Die auf die WBK eingetragenen Waffen können auf Vollständigkeit kontrolliert werden. Wer eine Waffe verliehen oder beim Büchsenmacher hat, sollte hierüber ein Dokument haben, das dies bestätigt. Auch die vorübergehende Verwahrung einer anderen Waffe sollte durch eine Bescheinigung und auch Kopie der WBK des Ausleihers dokumentiert werden können. Derartige Gründe sind von der Behörde zu akzeptieren; eine Durchsuchung der restlichen Wohnung nach einer fehlenden Waffe ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Die Behörde kann auch die Art der vorhandenen Munition kontrollieren und mit der Erwerbsberechtigung vergleichen; unerheblich ist hingegen die Anzahl.
Schlägt die Nachschau bei fehlenden Waffen wegen der Annahme von Gefahr im Verzug in eine Durchsuchung um, muss darauf geachtet werden, die Umstände und das Verhalten der Behördenvertreter schriftlich und mit Zeugen festzuhalten (s. oben). Letztlich kommt es bei der Anwendung dieser Vorschrift darauf an, dass diese sachgerecht und mit Augenmaß gehandhabt wird, um nicht den legalen Waffenbesitzer zu kriminalisieren oder auch – bei einem böswilligen Nachbarn – der Denunziation Vorschub zu leisten.
Zur Klarstellung: Jeder weiß, dass Schusswaffen und Munition grundsätzlich getrennt aufzubewahren sind; Diabolos sind keine Munition und können daher gemeinsam mit den Luftdruckwaffen aufbewahrt werden. Diese müssen im Übrigen nicht in einem der klassifizieren Schränke aufbewahrt werden und unterliegen als nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen auch nicht der Nachschau gemäß § 36 Abs. 3 WaffG.

Was sollte sonst beachtet werden?

Der Erlaubnisinhaber sollte einen schriftlichen Vermerk über die Nachschau anzufertigen mit den Namen der Behördenmitarbeiter, der Zeit der Nachschau, der kontrollierten Waffenschränke sowie dem Ergebnis; die Behördenvertreter sollten gebeten werden, diesen Vermerk abzuzeichnen. Grundsätzlich sinnvoll ist auch, einen Zeugen hinzuziehen.

Im Übrigen gilt:

Ruhig und höflich bleiben, denn wer die Aufbewahrungsregelungen befolgt, hat nichts zu befürchten. Die Behördenvertreter tun lediglich die Ihnen vom Gesetzgeber auferlegte Pflicht; sie sind für die Neuregelungen schließlich nicht verantwortlich. Fraglich ist indes, ob man ihnen als höfliche Geste eine Tasse Kaffee anbieten sollte, da dies mancherseits sogleich als unzulässige Einflussnahme ausgelegt werden könnte. Der Verfasser dieser Zeilen würde es aber ohne Hintergedanken tun.

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